Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Ingma Pictures GmbH, Steinen
Stand, Oktober 2024

1. Geltungsbereich

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Ingma Pictures GmbH (nachfolgend Ingma Pictures genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen, Kurse, Events und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder und Film.
2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte von Ingma Pictures durch den Kunden bzw. der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung von Ingma Pictures durch den Kunden. Auch durch die Anmeldung des Kunden an eine Veranstaltung (Kurse, Seminare, Events, …) von Ingma Pictures gelten die AGB als vereinbart. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich im Vornherein schriftlich vereinbart werden.
3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen von Ingma Pictures.

2. Bezahlung

4) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern Ingma Pictures mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungstellung.
5) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen von Ingma Pictures, hat Ingma Pictures Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

3. Fotografie

3.1. Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden

6) Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen von Ingma Pictures.
7) Ingma Pictures ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
8) Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann Ingma Pictures bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).
9) Der Kunde anerkennt, dass es sich beim von Ingma Pictures gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
10) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
11) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum von Ingma Pictures. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
12) Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.
13) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.
14) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
15) Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat Ingma Pictures Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.
16) Es obliegt nicht Ingma Pictures, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
17) Ingma Pictures darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.
18) Bei TFP-Shootings (Time for Pictures) wird ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Für TFP-Shootings besteht kein Anspruch auf Durchführung des Fotoshootings. Ingma Pictures kann ein TFP-Shooting aus zeitlichen, auftragsbedingen oder anderen Gründen absagen oder verschieben und dafür nicht rechtlich belangt werden.

3.2. Nutzungsrechte

19) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
20) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, Ingma Pictures eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.
21) Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
22) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
23) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ingma Pictures gestattet.
24) Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
25) Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.
26) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch Ingma Pictures für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.

3.3. Haftung

27) Ingma Pictures haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
28) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 27) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen von Ingma Pictures.
29) Bei Ansprüchen gegen Ingma Pictures seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
30) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

3.4. Honorar

31) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
32) Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.
33) Die Kosten für die Fotoausrüstung werden gesondert in Rechnung gestellt.
34) Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

4. Videoproduktionen

4.1. Auftragserteilung, Vertragsparteien

35) Der Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes (nachfolgend „Auftragsproduktion“ genannt) wird durch den Abschluss eines Produktionsvertrages oder durch eine sonstige Bestätigung des Werkvertrages zwischen der auftraggebenden Firma/Person (Werkbestellerin, nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt) und der produzierenden Firma/Person (Ingma Pictures) erteilt.
36) Sofern die Auftraggeberin durch eine Agentur vertreten wird, haften Auftraggeberin und Agentur solidarisch, es sei denn, die Agentur lege eine entsprechende, den vorliegenden Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht der Auftraggeberin vor.
37) Die Auftragserteilung erfolgt, indem die Auftraggeberin eine Offerte und/oder einen Kostenvoranschlag gegenzeichnet oder entsprechend bestätigt (mündlich, bestätigende E-Mail etc.), so dass der Preis des Werkes sowie dessen Beschreibung und Inhalt bestimmbar sind (nachfolgend „Werk“ genannt).
38) Ingma Pictures unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.

4.2. Leistungen des Produzenten, Rechte und Pflichten der Kunden

39) Die Auftragsproduktion erfolgt auf der Grundlage des mit der Auftraggeberin abgesprochenen Konzepts, und dem in der Offerte abgesprochenen Leistungsumfang.
40) Ingma Pictures trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
41) Bei Änderungswünschen der Auftraggeberin, welche nicht dem festgelegten Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden allfällige Zusatzkosten der Auftraggeberin nach Absprache in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich Ingma Pictures das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die Auftraggeberin muss für sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts aufkommen.
42) Die Auftraggeberin verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan förderlichen Mitwirkung und qualitativ genügender Anlieferung.
43) Musik und Toneffekte sind wichtige Stilelemente in der Videoproduktion und werden falls nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums von Ingma Pictures selber gewählt. Spezifische Musikvorstellungen der Auftraggeberin müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden und können zu Mehrkosten führen.

4.3. Verzögerungen / Produktionsabbruch

44) Abgabetermin und an andere Termine wird zwischen den beiden Vertragsparteien vor Beginn der Auftragsproduktion festgelegt.
45) Kann Ingma Pictures die Termine nicht einhalten, muss die Auftragsgeberin unmittelbar über den Grund und die Dauer der Verzögerung informiert werden.
46) Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche die Produzentin weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch die Auftraggeberin etc.), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Die Produzentin informiert die Auftraggeberin sofort bei Eintreten der Verzögerung über Ausmass und Konsequenzen (Verschiebung der Dreharbeiten, Mehrkosten etc.). Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt die Auftraggeberin diesfalls nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt, wenn der Produzentin ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
47) Kommt es am Drehtag zu Verzögerungen oder Komplikationen durch Verschulden der Auftraggeberin, wird ihr der Mehraufwand in Rechnung gestellt.
48) Wird die Produktion seitens der Auftraggeberin nach Auftragserteilung, jedoch vor dem geplanten ersten Drehtag respektive der geplanten ersten Herstellung von Ton-/ oder Bilddaten (nachfolgend als „erster Drehtag“ bezeichnet) abgesagt, so haftet die Auftraggeberin wie folgt:
a. Absage erfolgt bis 10 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der Produzentin angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen zuzüglich volles Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), berechnet auf
dem Werkpreis.
b. Absage erfolgt 9 bis 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der Produzentin angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen, mindestens aber 50% des Werkpreises, zuzüglich volles Mark-up, berechnet auf dem Werkpreis.
c. Absage erfolgt weniger als 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für den gesamten vertraglich vereinbarten Werkpreis.
49) Bei Produktionsabbruch bereits bestehende Aufnahmen und sämtliche Ergebnisse der geleisteten Vorarbeiten verbleiben der Produzentin. Auftragsspezifische Aufnahmen dürfen von der Produzentin ohne Einverständnis der Auftraggeberin nicht anderweitig verwendet werden.
50) Kann die Produktion zufolge höherer Gewalt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann die betroffene Partei vom Vertrag zurücktreten. Die Auftraggeberin hat jedoch die Produzentin für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüberhinausgehenden, nachgewiesenen Kosten, jeweils zuzüglich Mark-up zu entschädigen.

1.8. Rechte am Werk

51) Die Produzentin erwirbt bei den durch sie beigezogenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten alle für die durch die Auftraggeberin gemäss Briefing vorgesehene Verwendung des Werkes erforderlichen Rechte, mit Ausnahme der unter Ziff. 6.2 genannten Rechte.
52) Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstellern, Sprechern etc. sind gesondert zu regeln und abzugelten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Media-Einschaltbudgets. Die Auftraggeberin informiert die Produzentin jeweils umfassend hierüber, insbesondere auch über Änderungen respektive Zusatznutzungen. Bei Vorliegen dieser Angaben kann die Produzentin die entsprechenden Vereinbarungen stellvertretend für die Auftraggeberin mit den Berechtigten verhandeln.
53) Falls die Auftraggeberin der Produzentin Bild- und Tonmaterial zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, garantiert sie der Produzentin, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt, und hält die Produzentin von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
54) Mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an die Produzentin gehen ab Datum der geplanten ersten Nutzung die vereinbarten Rechte am Werk auf die Auftraggeberin über unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen unter Ziff. 53 und 54.
55) Die Rechte sind zu regeln nach Einsatzart, Einsatzgebiet und Einsatzdauer. (zu beachten: Nutzung auf Youtube, Facebook etc. erfordert meist weltweite Rechte! Diese sind gesondert zu klären.).
56) Soll das Werk über das in Ziff. 6.4 oder in der individuellen Vereinbarung genannte Vertragsgebiet hinaus ausgewertet
werden, ist auf den Werkpreis ein prozentualer Zuschlag geschuldet
57) Die Zeitliche und/oder geographische Ausdehnung der ursprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann die Produzentin nicht gewährleisten, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte der Produzentin die notwendigen zusätzlichen Lizenzen gewähren.
58) Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei der Produzentin, insbesondere:
a. das Vervielfältigungsrecht;
b. das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen;
c. das Recht auf Namensnennung der Produzentin, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;
d. das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonstwie zu diesen Zwecken zu nutzen (Showreels, Internet etc.);
e. die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausgeführte Ideen und Konzepte, welche die Produzentin entwickelt hat, dürfen von der Produzentin frei weiterverwendet werden. Auftraggeber und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilligung der Produzentin und angemessene Entschädigung derselben nicht verwenden;
f. f) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie verwendeten Software, den Plugins, Scripts etc.
59) Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte und verwandte Rechte stehen der Produzentin zu.
60) Alle von Ingma Pictures gemachten Ton- und Bildaufnahmen verbleiben bei Ingma Pictures.

1.9. Haftung und Versicherung

61) Die Produzentin trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies verhältnismässig und möglich erscheint, wie:
• Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche durch die Produzentin verpflichteten festen und freien Mitarbeiter;
• Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden;
• Bild-, Ton- und Datenträgerversicherung.
Die Prämien sind durch die Auftraggeberin zu tragen respektive werden in den Werkpreis eingerechnet.
62) Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr sowie der von ihr beauftragten Dritten (zum Beispiel der Agentur) kontrollierten Belange und Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb der Auftraggeberin).
63) Während der Produktion trägt die Produzentin das Risiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihr beschafften Requisiten. Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr zur Verfügung gestellten Requisiten respektive Produkte.
64) Verlangt die Auftraggeberin den Abschluss einer ausserordentlichen Versicherung (z.B. Personenausfall- oder Wetterversicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat sie dies der Produzentin spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
65) Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen bzw. das Master an die Auftraggeberin über, auch wenn das Material bei der Produzentin oder einem ihrer Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.

5. Kurse und Events

5.1. Anmeldung

66) Der Vertrag über die Teilnahme an einem vom Ingma Pictures angebotener Veranstaltung kommt durch die Annahme der Anmeldung des Teilnehmers durch Ingma Pictures zustande. Wenn eine Anmeldung nicht angenommen werden kann, wird der Teilnehmer unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
67) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens nach verfügbarer Teilnehmerzahl berücksichtigt. Jede Anmeldung ist verbindlich. Eine Anmeldung zur Warteliste berechtigt nicht zu einem Teilnahmeplatz am Kurs.

5.2. Stornierungen

68) Stornierungen können nur schriftlich entgegengenommen werden. Eine Stornierung kann bis 14 Tage* vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei erfolgen. Bei Abmeldungen bis 7 Tage* vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr von 50% des jeweiligen Kursbetrages zu entrichten, bei Abmeldungen ab 6 Tage* vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichtbesuch, ist der gesamte Teilnahmebetrag fällig. Anfallende Mahngebühren oder Folgekosten für ein anwaltliches Mahnverfahren sind in diesem Falle komplett vom Teilnehmer zu tragen. * diese Zeitangaben gelten nicht bei Kursen mit Hotel, Restaurant oder Flugreservierungen. Bitte beachten Sie in diesem Fall die Details auf der Kursauschreibung.

5.3. Preise / Zahlungskonditionen

69) Grundsätzlich gilt jener Teilnahmebetrag als vereinbart, der sich aus der aktuellen Online Ausschreibung oder Ähnlichem des Veranstalters ergibt. Die angegebenen Kurskosten verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Bruttopreise inklusive allfälliger gesetzlichen Mehrwertsteuer.
70) Der gesamte Kursbetrag ist bis zur angegebenen Zahlungsfrist per Bankzahlung zu begleichen. Wenn nichts anderes in der Ausschreibung festgelegt ist, ist der Teilnehmerbetrag im Voraus zu begleichen.

5.3. Programmänderungen/Absagen

71) Aufgrund der langfristigen Planung von Veranstaltungen behält sich von Ingma Pictures organisatorisch bedingte Programmänderungen wie Änderungen von Terminen, Beginnzeiten, Ort oder Vortragenden sowie Veranstaltungsabsagen vor.
72) Ingma Pictures behält sich das Recht vor, bei ungenügender Teilnehmerzahl oder anderen Umständen (z. B. höhere Gewalt etc.) eine Veranstaltung abzusagen. Die Teilnehmer werden davon nach Möglichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise verständigt. Ersatz für entstandene Aufwendungen und sonstige Ansprüche gegenüber Ingma Pictures sind daraus nicht ableitbar. Dasselbe gilt für kurzfristig notwendige Terminverschiebungen. Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, erfolgt eine abzugsfreie Rückerstattung der bereits eingezahlten Teilnahmebeiträge.

5.4. Arbeitsmaterialien

73) Arbeitsmaterialien sind, soweit nicht anders angegeben, vom Veranstalter organisiert und im Kurspreis inbegriffen.

5.4. Urheberrecht

74) Sämtliche, in den Seminaren zur Verfügung gestellten Handouts und Booklets, sind urheberrechtlich geschützt und werden ausschliesslich für die Zwecke der vom Kunden gebuchten Veranstaltung im Rahmen des Workshops zur Verfügung gestellt und dürfen ausschliesslich von Ingma Pictures oder von den von uns beauftragten Dozenten eingesetzt werden.
75) Kein Teil der Seminarunterlagen darf – auch nur auszugsweise – ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters in irgendeiner Form – auch zum Zweck der Unterrichtsgestaltung – reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Weitergabe benutzt werden.
76) Bild- und Tonaufnahmen bei und während Veranstaltungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter gestattet und nur für den Privatgebrauch zulässig. Jede darüberhinausgehende Verwertung ist von dem Veranstalter freizugeben.

5.5. Versicherungen / Haftungsausschluss

77) Der Teilnehmer ist durch Ingma Pictures nicht versichert und nimmt auf eigenes Risiko an Veranstaltungen teil. Der Teilnehmer verpflichtet sich, selbständig für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.
78) Die Teilnahme an Seminaren geschieht freiwillig und auf eigene Verantwortung. Für eventuelle Sach- oder Personenschäden haftet Ingma Pictures nicht.

5.6. Anreise

79) Die An- und Abreise zum Veranstaltungsort der Veranstaltung erfolgt, sofern nicht anders ausgeschrieben, auf eigene Kosten und Gefahr des Teilnehmers.

6. Datenschutz

80) Der Teilnehmer / Kunde anerkennt, dass die bei der Anmeldung / eingehen einer Geschäftsbeziehung angegebenen Daten von Ingma Pictures zur Durchführung der Veranstaltung /Auftrages und zur Pflege der Teilnehmer- bzw. Kundenbeziehung gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet.
81) Teilnehmer- bzw. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergeben, ausser dies ist für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich.
82) Der Teilnehmer kann seine Zustimmung zur Zusendung von Newsletter jederzeit schriftlich widerrufen.

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

83) Ausschliesslicher Gerichtsstand für Ingma Picture ist Schwyz. Es ist schweizerisches Recht anwendbar.

8. Salvatorische Klausel

84) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig oder unvollständig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.